Aktuelle Rechtsfälle

Hier finden Sie Berichte zu aktuellen Rechtsfällen


Ordentliche Verdachtskündigung, Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit

Auch der sich auf objektive Tatsachen und Verdachtsmomente gründende Verdacht der Vortäuschung einer Erkrankung durch den Arbeitnehmer ist an sich geeignet, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen in die Redlichkeit des Arbeitnehmers in einem Maße zu zerstören, dass eine ordentliche Kündigung nach §1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist.


BAG - Wunsch nach Teilzeitarbeit darf nicht ohne weiteres abgelehnt werden

Der § 8 TzBfG gibt Arbeitnehmern grundsätzlich einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Dies gilt jedoch nur, wenn sich der Teilzeitarbeitswunsch im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber lösen lässt, d.h. keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Solche könnten vorliegen, wenn die Teilzeitarbeit sich mit dem Organisationskonzept des Betriebes nicht vereinbaren lässt. Kann das Gelingen dieses Konzeptes aber selbst dann nicht erreicht werden, wenn alle Arbeitnehmer Vollzeit beschäftigt sind, so liegen laut BAG keine betrieblichen Gründe für die Ablehnung von Teilzeitarbeit vor.


Fernabsatzrecht geändert: Rücksendekosten dürfen auf Verbraucher umgelegt werden

Ab dem 08.12.2004 wurde das Fernabsatzgesetz durch das "Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen" in Bezug auf die Versandkosten entscheidend geändert.

Bestellte bisher ein Verbraucher Ware von einem Unternehmer, wobei der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde (sog. Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b BGB), so musste ihm ein Widerrufs- oder Rückgaberecht eingeräumt werden. Übte der Verbraucher dieses Recht aus, konnten ihm die Kosten für die Rücksendung bislang nur dann vom Verkäufer in Rechnung gestellt werden, wenn der Preis der bestellten Ware unter 40 Euro lag. Wenn die bestellten Artikel teurer als 40 Euro waren, so musste der Verkäufer die Rücksendekosten tragen.

Mit dem "Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen" dürfen Verkäufer dem Verbraucher jetzt auch die Kosten der Rücksendung berechnen, wenn der Preis der zurückzusendenden Waren über 40 Euro liegt. Dies gilt jedoch (nach Artikel 1 Nr. 5 b) Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen) nur, wenn "der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat" oder die Ware nicht des bestellten entspricht. In der Praxis werden sich hier Probleme mit dem Zeitpunkt der Gegenleistung sprich der Bezahlung ergeben, vor allem wenn der Käufer einen Abbuchungsauftrag mittels Kreditkarte oder Lastschrift erteilt und damit der Zeitpunkt der Erbringung der Gegenleistung in den Händen des Verkäufers liegt.

Voraussetzung für die neue Regelung ist zudem, dass der Verkäufer den Käufer über die Pflicht zur Bezahlung der Rücksendekosten wirksam belehrt hat. Achtung: Die Ausnahmen von der Gültigkeit des Widerrufsrechts gemäß § 312 d IV BGB wurden nicht geändert.

Die neuen Vorschriften sind für Verbraucher nicht zwingend. Der Gesetzgeber spricht von einem "dürfen". Es liegt damit im Ermessen des Verkäufers welche Regelung er anwendet. Richtet er sich nach den neuen Vorschriften, so sind diese gegenüber dem Verbraucher rechtsgültig.


BGH - Grenzen des Ehevertrages


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Wirksamkeit eines notariellen Ehevertrages zu prüfen.

Mit seinem bahnbrechenden Urteil vom Februar 2004 hat sich der BGH mit den Grenzen einer Ehevertraglichen Regelung auseinandergesetzt. Seitdem gilt: Ehevertragliche Vereinbarungen sind sittenwidrig, wenn ein Partner gravierend benachteiligt wird.

Mit einem notariellen Ehevertrag dürfen die Partner die üblichen gesetzlichen Regelungen über den Zugewinn, den Versorgungsausgleich und den Unterhalt nach der Scheidung zwar weiterhin ausschließen. Aber der Schutzzweck dieser Regelungen darf nicht beliebig unterlaufen werden so der BGH wörtlich: "Die Grenze ist dort zu ziehen, wo die vereinbarte Lastenverteilung der individuellen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse in keiner Weise mehr gerecht wird, weil sie evident einseitig ist und für den belasteten Ehegatten bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint."

Der Ehevertrag muss erstens einer Wirksamkeitskontrolle gem. § 138 I BGB unterworfen werden und zweitens ist im Wege der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB zu prüfen, "ob und inwieweit die Berufung auf den Ausschluss gesetzlicher Scheidungsfolgen angesichts der aktuellen Verhältnisse nunmehr missbräuchlich erscheint und deshalb das Vertrauen des Begünstigten in den Fortbestand des Vertrages nicht mehr schutzwürdig ist.


BGH aktuell: Eine vom Kunden unbemerkte Dialer- Einwahl muss nicht bezahlt werden

Mit seinem aufsehenerregenden Urteil vom 4.März 2004 hat der BGH die sich in der Rechtsprechung abzeichnende verbraucherfreundliche Tendenz im Zusammenhang mit den sog. "Dialer- Urteilen" bestätigt. Wählt sich ein Dialer unbemerkt vom Kunden ein, so ist dieser nicht zur Zahlung von 0190er und 0900er Gebühren verpflichtet, wenn dem Anschlussinhaber kein Verstoß gegen seinen Sorgfaltspflichten zur Last fällt.

Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einer Berlinerin kam im Jahr 2000 die Telefonrechnung auf die stolze Summe von rund wurde festgestellt, dass dieser Betrag durch einen Dialer verursacht wurde, den sicher der damals 16-jährige Sohn der Frau heruntergeladen hatte. Das Dialer-Programm manipulierte die DFÜ-Netzwerk-Einstellungen auf eine Art und Weise, dass bei jedem Gang ins Internet die Einwahl fortan über eine 0190-Nummer erfolgte. Auch eine Löschung der fraglichen Dateien änderte daran nichts. Der Knackpunkt war außerdem, dass die Manipulation von der Mutter und ihrem Sohn bei einem normalen Computerbetrieb nicht bemerkbar war.


Der BGH erklärte zwar, dass der Vertrag der Parteien keine ausdrückliche Bestimmung für einen Fall wie diesen enthalte. Der Senat hat jedoch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (hier die Telefongesellschaft Berlikomm) und den Rechtsgedanken aus § 16 III 3 TKV herangezogen. Hiernach hat der Kunde keine Vergütungspflicht für die Nutzung seines Anschlusses durch Dritte, sofern er diese nicht zu vertreten hat. Da die Klägerin ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste habe, sei es angemessen, dass sie auch das Risiko eines solchen Missbrauchs der 0190-Nummern trägt, wenn der Kunde diesen nicht zu vertreten hat. Außerdem bestehe laut BGH kein Verpflichtung für den Kunden, Schutzmassnahmen gegen einen Dialer zu treffen, wie z.B. Schutzprogramme oder eine Sperrung von 0190-Nummern, wenn es keinen Anlass dazu gibt.


BGH - Problem der Forderungspfändung auf Verdacht


Die Beitreibung von Forderungen hat leider in den letzten Jahren sprunghaft zugenommen. Auch in unserer Kanzlei ist dies ein Angebot, das immer häufiger von Mandanten angenommen wird. Hierbei ist die Kontopfändung des Schuldners oft das letzte Mittel, um die Forderungen der Mandaten zu begleichen. Oft besteht jedoch keine Klarheit darüber, bei welcher Bank der Schuldner sein Konto führt. Es bietet sich daher an, sog. Verdachtspfändungen durchzuführen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass keine unzulässigen Ausforschungspfändungen durchgeführt werden. Daher bringt der Beschluss des BGH Klarheit. Es ist zulässig, bei nicht mehr als drei Geldinstituten am Wohnort des Schuldners auf Verdacht zu pfänden.


Mobbing kein wichtiger Kündigungsgrund

Wer sich als Arbeitnehmer gemobbt fühlt und kündigt, hat zwar nicht unbedingt einen wichtigen Kündigungsgrund, kann aber auf eine kürzere Sperrzeit beim Arbeitslosengeld hoffen. In einem solchen Fall kann der Entschluss des Mitarbeiters, das Arbeitsverhältnis von sich aus zu kündigen, verständlich und entschuldbar sein (LSG Rheinland-Pfalz L 1 AL 57/01).



QUELLENHINWEIS:

Die oben aufgeführten Urteile entstammen den öffentlichen Rechtsprechungsdatenbanken
der deutschen Gerichte, u.a. : 
www.olg-hamm.de
und 
www.bundesgerichtshof.de