Aktuelle Rechtsfälle
 |
Hier finden Sie Berichte zu
aktuellen Rechtsfällen |
Ordentliche
Verdachtskündigung, Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
Auch der sich auf objektive Tatsachen und Verdachtsmomente
gründende Verdacht der Vortäuschung einer Erkrankung durch den Arbeitnehmer ist
an sich geeignet, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
erforderliche Vertrauen in die Redlichkeit des Arbeitnehmers in einem Maße zu
zerstören, dass eine ordentliche Kündigung nach §1 Abs. 2 KSchG sozial
gerechtfertigt ist.
BAG - Wunsch
nach Teilzeitarbeit darf nicht ohne weiteres abgelehnt werden
Der § 8 TzBfG
gibt Arbeitnehmern grundsätzlich einen Anspruch auf Verringerung der
Arbeitszeit. Dies gilt jedoch nur, wenn sich der Teilzeitarbeitswunsch im
Einvernehmen mit dem Arbeitgeber lösen lässt, d.h. keine betrieblichen Gründe
dagegen sprechen. Solche könnten vorliegen, wenn die Teilzeitarbeit sich mit
dem Organisationskonzept des Betriebes nicht vereinbaren lässt. Kann das Gelingen
dieses Konzeptes aber selbst dann nicht erreicht werden, wenn alle Arbeitnehmer
Vollzeit beschäftigt sind, so liegen laut BAG keine betrieblichen Gründe für
die Ablehnung von Teilzeitarbeit vor.
Fernabsatzrecht
geändert: Rücksendekosten dürfen auf Verbraucher umgelegt werden
Ab dem
08.12.2004 wurde das Fernabsatzgesetz durch das "Gesetz zur Änderung der
Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen" in Bezug
auf die Versandkosten entscheidend geändert.
Bestellte bisher ein Verbraucher Ware von einem Unternehmer, wobei der Vertrag
unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen
wurde (sog. Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b BGB), so musste
ihm ein Widerrufs- oder Rückgaberecht eingeräumt werden. Übte der
Verbraucher dieses Recht aus, konnten ihm die Kosten für die Rücksendung
bislang nur dann vom Verkäufer in Rechnung gestellt werden, wenn der Preis
der bestellten Ware unter 40 Euro lag. Wenn die bestellten
Artikel teurer als 40 Euro waren, so musste der Verkäufer die
Rücksendekosten tragen.
Mit dem "Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei
Finanzdienstleistungen" dürfen Verkäufer dem Verbraucher jetzt auch die
Kosten der Rücksendung berechnen, wenn der Preis der zurückzusendenden Waren
über 40 Euro liegt. Dies gilt jedoch (nach Artikel 1 Nr. 5 b) Gesetz zur
Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen)
nur, wenn "der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum
Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat" oder die Ware nicht des
bestellten entspricht. In der Praxis werden sich hier Probleme mit dem
Zeitpunkt der Gegenleistung sprich der Bezahlung ergeben, vor allem wenn der
Käufer einen Abbuchungsauftrag mittels Kreditkarte oder Lastschrift erteilt
und damit der Zeitpunkt der Erbringung der Gegenleistung in den Händen des Verkäufers
liegt.
Voraussetzung für die neue Regelung ist zudem, dass der Verkäufer den Käufer
über die Pflicht zur Bezahlung der Rücksendekosten wirksam belehrt hat.
Achtung: Die Ausnahmen von der Gültigkeit des Widerrufsrechts gemäß § 312 d IV
BGB wurden nicht geändert.
Die neuen Vorschriften sind für Verbraucher nicht zwingend. Der Gesetzgeber
spricht von einem "dürfen". Es liegt damit im Ermessen des Verkäufers
welche Regelung er anwendet. Richtet er sich nach den neuen Vorschriften, so
sind diese gegenüber dem Verbraucher rechtsgültig.
BGH - Grenzen
des Ehevertrages
Der XII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hatte die Wirksamkeit eines notariellen Ehevertrages zu
prüfen.
Mit seinem bahnbrechenden Urteil vom Februar 2004 hat sich der BGH mit den
Grenzen einer Ehevertraglichen Regelung auseinandergesetzt. Seitdem gilt: Ehevertragliche Vereinbarungen sind sittenwidrig, wenn ein Partner gravierend
benachteiligt wird.
Mit einem notariellen Ehevertrag dürfen die Partner die üblichen gesetzlichen
Regelungen über den Zugewinn, den Versorgungsausgleich und den Unterhalt nach
der Scheidung zwar weiterhin ausschließen. Aber der Schutzzweck dieser
Regelungen darf nicht beliebig unterlaufen werden so der BGH wörtlich: "Die
Grenze ist dort zu ziehen, wo die vereinbarte Lastenverteilung der
individuellen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse in keiner Weise mehr
gerecht wird, weil sie evident einseitig ist und für den belasteten Ehegatten
bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint."
Der Ehevertrag muss erstens einer Wirksamkeitskontrolle gem. § 138 I BGB unterworfen
werden und zweitens ist im Wege der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB zu
prüfen, "ob und inwieweit die Berufung auf den Ausschluss gesetzlicher
Scheidungsfolgen angesichts der aktuellen Verhältnisse nunmehr missbräuchlich
erscheint und deshalb das Vertrauen des Begünstigten in den
Fortbestand des Vertrages nicht mehr schutzwürdig ist.
BGH aktuell:
Eine vom Kunden unbemerkte Dialer- Einwahl muss nicht bezahlt werden
Mit seinem
aufsehenerregenden Urteil vom 4.März 2004 hat der BGH die sich in der
Rechtsprechung abzeichnende verbraucherfreundliche Tendenz im Zusammenhang mit
den sog. "Dialer- Urteilen" bestätigt. Wählt sich ein Dialer unbemerkt
vom Kunden ein, so ist dieser nicht zur Zahlung von 0190er und 0900er Gebühren
verpflichtet, wenn dem Anschlussinhaber kein Verstoß gegen seinen
Sorgfaltspflichten zur Last fällt.
Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einer Berlinerin kam im
Jahr 2000 die Telefonrechnung auf die stolze Summe von rund
wurde festgestellt, dass dieser Betrag durch einen Dialer verursacht wurde, den
sicher der damals 16-jährige Sohn der Frau heruntergeladen hatte. Das
Dialer-Programm manipulierte die DFÜ-Netzwerk-Einstellungen auf eine Art und
Weise, dass bei jedem Gang ins Internet die Einwahl fortan über eine
0190-Nummer erfolgte. Auch eine Löschung der fraglichen Dateien änderte daran
nichts. Der Knackpunkt war außerdem, dass die Manipulation von der Mutter und
ihrem Sohn bei einem normalen Computerbetrieb nicht bemerkbar war.
Der BGH erklärte zwar, dass der Vertrag der Parteien keine ausdrückliche
Bestimmung für einen Fall wie diesen enthalte. Der Senat hat jedoch im Wege der
ergänzenden Vertragsauslegung eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Klägerin (hier die Telefongesellschaft Berlikomm) und den Rechtsgedanken
aus § 16 III 3 TKV herangezogen. Hiernach hat der Kunde keine Vergütungspflicht
für die Nutzung seines Anschlusses durch Dritte, sofern er diese nicht zu
vertreten hat. Da die Klägerin ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der
Inanspruchnahme der Mehrwertdienste habe, sei es angemessen, dass sie auch das
Risiko eines solchen Missbrauchs der 0190-Nummern trägt, wenn der Kunde diesen
nicht zu vertreten hat. Außerdem bestehe laut BGH kein Verpflichtung für den
Kunden, Schutzmassnahmen gegen einen Dialer zu treffen, wie z.B.
Schutzprogramme oder eine Sperrung von 0190-Nummern, wenn es keinen Anlass dazu
gibt.
BGH - Problem
der Forderungspfändung auf Verdacht
Die Beitreibung von
Forderungen hat leider in den letzten Jahren sprunghaft zugenommen. Auch in
unserer Kanzlei ist dies ein Angebot, das immer häufiger von Mandanten
angenommen wird. Hierbei ist die Kontopfändung des Schuldners oft das letzte
Mittel, um die Forderungen der Mandaten zu begleichen. Oft besteht jedoch keine
Klarheit darüber, bei welcher Bank der Schuldner sein Konto führt. Es bietet
sich daher an, sog. Verdachtspfändungen durchzuführen. Hierbei ist jedoch zu
beachten, dass keine unzulässigen Ausforschungspfändungen durchgeführt werden.
Daher bringt der Beschluss des BGH Klarheit. Es ist zulässig, bei nicht mehr
als drei Geldinstituten am Wohnort des Schuldners auf Verdacht zu pfänden.
Mobbing kein wichtiger Kündigungsgrund
Wer
sich als Arbeitnehmer gemobbt fühlt und kündigt, hat zwar nicht unbedingt einen
wichtigen Kündigungsgrund, kann aber auf eine kürzere Sperrzeit beim
Arbeitslosengeld hoffen. In einem solchen Fall kann der Entschluss des
Mitarbeiters, das Arbeitsverhältnis von sich aus zu kündigen, verständlich und
entschuldbar sein (LSG Rheinland-Pfalz L 1 AL 57/01).
QUELLENHINWEIS:
Die oben aufgeführten Urteile entstammen den öffentlichen
Rechtsprechungsdatenbanken
der deutschen Gerichte, u.a. :
www.olg-hamm.de und
www.bundesgerichtshof.de